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Mittwoch, 23. April 2025

Rufmord, Kritik, Verleumdung entfernen oder löschen bedeutet, gegen schädigende Informationen vorzugehen, die den Ruf einer Person oder eines Unternehmens beeinträchtigen können.

Es gibt die alte Weisheit, dass Menschen viel reden, wenn der Tag lang ist. Nicht immer reden Menschen dabei miteinander, manchmal reden sie auch über andere. Hierbei sollten die Worte weise gewählt werden, denn die Grenze zu den Straftatbeständen der üblen Nachrede sowie der Verleumdung ist nicht selten rasch überschritten. 


Im Volksmund wird in vielen Fällen von dem Rufmord gesprochen. Den wenigsten Menschen sind jedoch die genauen rechtlichen Hintergründe bekannt.Verleumdung (nach § 187 StGB): Behauptung oder Verbreitung unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, eine Person in der öffentlichen Meinung zu verächtlich machen oder zu schaden. 

Üble Nachrede (nach § 186 StGB): Verbreitung von unwahren Tatsachen, die geeignet sind, den Ruf einer Person zu schädigen, ohne dass sie verächtlich werden soll. 

Beleidigung (nach § 185 StGB): Eine Äußerung, die geeignet ist, jemanden in seinem Ansehen zu verletzen. 

Rechtliche Schritte: Zivilrechtlich: Unterlassungsansprüche gegen die Verursacher der Verleumdung oder üblichen Nachrede, einstweilige Verfügungen. 

Strafrechtlich: Strafanzeige gegen den Verursacher der Verleumdung, üblichen Nachrede oder Beleidigung.

Mittwoch, 8. Juni 2022

Eine ungerechtfertigte schlechte Bewertung im Internet entfernen...Enthalten Bewertungen falsche Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik, Beleidigung etc., sind sie rechtswidrig und müssen nicht geduldet werden.

Im Wettbewerb der Unternehmen um Kunden spielen Bewertungsportale eine immens wichtige Rolle. Da positive Bewertungen im Internet entscheidend zum Erfolg und zur Beliebtheit eines Unternehmens beitragen, insbesondere weil das Google-Ranking durch Bewertungen spürbar verbessert wird, nutzen viele Unternehmen Bewertungsportale missbräuchlich, um ihre Position im Wettbewerb zu stärken. 


Dies geschieht etwa durch falsche Positivbewertungen in Bezug auf die Dienstleistungen des eigenen Unternehmens. Zudem kommt es vermehrt zu missbräuchlich abgegebenen falschen Negativbewertungen bezüglich der Dienstleistungen und Waren der Konkurrenz, um deren Ruf zu schädigen und die eigene Position am Markt zu verbessern.

Bewertungen im Internet, genauer in Bewertungsportalen sind grundsätzlich zulässig und Ausfluss der grundrechtlich durch Art. 5 GG geschützten Meinungsfreiheit. Danach muss jeder es hinnehmen, dass Dritte die von ihm angebotenen Produkte und Dienstleistungen bewerten. 

Hierbei muss er allerdings nur sachliche Kritik und Werturteile hinnehmen. Ehrverletzende Schmähkritik, welche den Bewerteten herabwürdigen soll und keine sachliche Auseinandersetzung beinhaltet, ist nicht von der Meinungsäußerungsfreiheit geschützt.

Das hat zur Folge, dass man natürlich äußern darf, dass man bestimmte Dienstleistungen oder Produkte für mangelhaft befindet, jedoch sollte man dabei stets auf die Wortwahl achten. Beispielsweise sollten Begriffe wie „Pfuscher“ oder „Betrüger“, welche beleidigender Natur sind, tunlichst vermieden werden.

Wenn Sie Unternehmer oder Freiberufler sind und selbst eine negative Bewertung erhalten haben, berate ich Sie gerne zu den bestehenden und weitreichenden Möglichkeiten, negative Bewertungen löschen zu lassen - sowohl gegen den Telemediendienst wie z.B. Google als auch gegen den Rezensenten direkt. Insbesondere letzteren können Sie unter Umständen auch auf Schadensersatz wegen negativer Internetbewertung in Anspruch nehmen.


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