Im Volksmund wird in vielen Fällen von dem Rufmord gesprochen. Den wenigsten Menschen sind jedoch die genauen rechtlichen Hintergründe bekannt.Verleumdung (nach § 187 StGB):
Behauptung oder Verbreitung unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, eine Person in der öffentlichen Meinung zu verächtlich machen oder zu schaden.
Üble Nachrede (nach § 186 StGB):
Verbreitung von unwahren Tatsachen, die geeignet sind, den Ruf einer Person zu schädigen, ohne dass sie verächtlich werden soll.
Beleidigung (nach § 185 StGB):
Eine Äußerung, die geeignet ist, jemanden in seinem Ansehen zu verletzen.
Rechtliche Schritte:
Zivilrechtlich:
Unterlassungsansprüche gegen die Verursacher der Verleumdung oder üblichen Nachrede, einstweilige Verfügungen.
Strafrechtlich:
Strafanzeige gegen den Verursacher der Verleumdung, üblichen Nachrede oder Beleidigung.