Dies geschieht etwa durch falsche Positivbewertungen in Bezug auf die Dienstleistungen des eigenen Unternehmens. Zudem kommt es vermehrt zu missbräuchlich abgegebenen falschen Negativbewertungen bezüglich der Dienstleistungen und Waren der Konkurrenz, um deren Ruf zu schädigen und die eigene Position am Markt zu verbessern.
Bewertungen im Internet, genauer in Bewertungsportalen sind grundsätzlich zulässig und Ausfluss der grundrechtlich durch Art. 5 GG geschützten Meinungsfreiheit. Danach muss jeder es hinnehmen, dass Dritte die von ihm angebotenen Produkte und Dienstleistungen bewerten.
Hierbei muss er allerdings nur sachliche Kritik und Werturteile hinnehmen. Ehrverletzende Schmähkritik, welche den Bewerteten herabwürdigen soll und keine sachliche Auseinandersetzung beinhaltet, ist nicht von der Meinungsäußerungsfreiheit geschützt.
Das hat zur Folge, dass man natürlich äußern darf, dass man bestimmte Dienstleistungen oder Produkte für mangelhaft befindet, jedoch sollte man dabei stets auf die Wortwahl achten. Beispielsweise sollten Begriffe wie „Pfuscher“ oder „Betrüger“, welche beleidigender Natur sind, tunlichst vermieden werden.
Wenn Sie Unternehmer oder Freiberufler sind und selbst eine negative Bewertung erhalten haben, berate ich Sie gerne zu den bestehenden und weitreichenden Möglichkeiten, negative Bewertungen löschen zu lassen - sowohl gegen den Telemediendienst wie z.B. Google als auch gegen den Rezensenten direkt. Insbesondere letzteren können Sie unter Umständen auch auf Schadensersatz wegen negativer Internetbewertung in Anspruch nehmen.
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