Meinungsäußerungen sind geprägt durch ein subjektives Dafürhalten. Es handelt sich um Werturteile, welche durch die grundrechtlich geschützte Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt sind, solange die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik nicht überschritten ist. Von Schmähkritik spricht man, wenn die Äußerung dazu bestimmt ist, die betroffene Person herabzuwürdigen und zu diffamieren, also wenn die Auseinandersetzung in der Sache selbst nicht damit bezweckt ist, sondern eine Rufschädigung erfolgen soll. Zu beachten ist jedoch, dass die Rechtsprechung bei der Bewertung einer Äußerung als persönlichkeitsrechtsverletzende Schmähkritik äußerst zurückhaltend ist, sodass auch bei überspitzter Kritik noch von einer zulässigen Meinungsäußerung auszugehen ist.
Tatsachenbehauptungen
Von Tatsachenbehauptungen spricht man, wenn die Äußerung dem Beweis zugänglich ist und somit nachgewiesen werden kann, ob die aufgestellte und verbreitete Behauptung wahr oder unwahr ist.
Unwahre Tatsachenbehauptungen/Verleumdung und Schmähkritik
Grundsätzlich gilt, dass Medien über wahre Tatsachen berichten dürfen und in diesem Zusammenhang im Rahmen der Presse- und Meinungsfreiheit im zulässigen Rahmen auch ihre Meinung frei äußern dürfen. Dritte müssen es sich jedoch nicht gefallen lassen, dass unwahre Tatsachen über sie behauptet oder verbreitet werden. Auch muss sich niemand gefallen lassen, dass er öffentlich herabgewürdigt und durch Beleidigungen diffamiert und auf diese Weise in seiner Ehre gekränkt wird.
Wahre Tatsachenbehauptungen/identifizierende Berichterstattung
Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass Medienberichterstattungen in der Regel wahre Tatsachen verbreiten dürfen, besteht insbesondere dann, wenn eine identifizierende Berichterstattung zu einer Prangerwirkung für die betroffene Person führt.
Das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof haben wiederholt deutlich gemacht, dass eine identifizierende Medienberichterstattung unzulässig ist, wenn wahre, beanstandungswürdige Tatsachen durch einen Beitrag einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden und aufgrund der geschilderten Geschehnisse und der einseitigen Darstellung eine Vorverurteilung in Bezug auf den Betroffenen erfolgt.
Von einer unzulässigen Prangerwirkung spricht man somit dann, wenn die Berichterstattung sich schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirkt (BGH, Urteil vom 13.1.2015 – VI ZR 386/13 (KG); BVerfG, GRUR 2010, 544 Rn. 25). Geht mit der identifizierenden Berichterstattung eine nachhaltige Rufschädigung der dargestellten Person, über welche berichtet wird, einher, wird man von einer unzulässigen Medienberichterstattung ausgehen müssen.
Jedoch ist auch dies stets im Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu beurteilen. Letztlich wird nur ein Rechtsanwalt für Medienrecht, der auf die Durchsetzung von Ansprüchen bei Verleumdung und Rufschädigung spezialisiert ist, eine zuverlässige Abwägung vornehmen können.
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