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Sonntag, 17. Mai 2026

Der digitale Raum hat die Art und Weise, wie wir kommunizieren, radikal verändert. Meinungsäußerungen, die früher am Stammtisch oder im privaten Kreis blieben, erreichen heute per Mausklick ein Millionenpublikum.

Diese Demokratisierung der Information hat jedoch eine Schattenseite: 

Die Hemmschwelle im Netz ist extrem gesunken. Wo sachliche Diskussionen stattfinden sollten, eskalieren Konflikte oft in zerstörerischen Kampagnen. Rufmord, Verleumdung und geschäftsschädigende Kritik im Internet sind zu einer ernsthaften Bedrohung für Einzelpersonen und Unternehmen geworden. 


Ein einziger viraler Beitrag kann Karrieren vernichten, Existenzen zerstören und psychische Traumata auslösen. Um sich wirksam zu schützen und rechtlich gegen solche Angriffe vorzugehen, ist eine genaue Abgrenzung der Begriffe sowie ein Verständnis der Dynamiken sozialer Medien unerlässlich.

Die juristische Abgrenzung: Was ist was?

Umgangssprachlich wird der Begriff „Rufmord“ oft als Sammelbegriff für jede Form der böswilligen Nachrede verwendet. Das deutsche Strafrecht kennt diesen Begriff so jedoch nicht. Stattdessen differenziert das Gesetz im Strafgesetzbuch (StGB) präzise zwischen verschiedenen Tatbeständen, die das Ehrgefühl und den wirtschaftlichen Ruf eines Menschen schützen.

Die Üble Nachrede (§ 186 StGB) liegt vor, wenn jemand über eine andere Person eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, diese verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Das Entscheidende hierbei ist: Die Behauptung kann nicht bewiesen werden. Es kommt strafrechtlich nicht darauf an, ob der Täter wusste, dass die Aussage falsch ist. Allein die Unbeweisbarkeit der ehrenrührigen Behauptung reicht für eine Strafbarkeit aus.

Die Verleumdung (§ 187 StGB) ist die Steigerung der üblen Nachrede und wiegt juristisch deutlich schwerer. Eine Verleumdung setzt voraus, dass der Täter eine unwahre Tatsache über eine andere Person verbreitet, obwohl er genau weiß, dass sie falsch ist. Hier handelt der Angreifer also mit direktem Vorsatz, um dem Opfer gezielt zu schaden. 

Im Internet, wo Fake News und manipulierte Bilder (Deepfakes) in Sekundenschnelle geteilt werden, erreicht die Verleumdung eine völlig neue Dimension der Zerstörungskraft.

Samstag, 28. Februar 2026

Rufmord, Verleumdung und geschäftsschädigende Kritik im Internet können strafrechtlich (§§ 186, 187 StGB) verfolgt und zivilrechtlich auf Löschung (Unterlassung, Schadensersatz) verklagt werden.

Meinungsäußerungen 

Meinungsäußerungen sind geprägt durch ein subjektives Dafürhalten. Es handelt sich um Werturteile, welche durch die grundrechtlich geschützte Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt sind, solange die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik nicht überschritten ist. Von Schmähkritik spricht man, wenn die Äußerung dazu bestimmt ist, die betroffene Person herabzuwürdigen und zu diffamieren, also wenn die Auseinandersetzung in der Sache selbst nicht damit bezweckt ist, sondern eine Rufschädigung erfolgen soll. Zu beachten ist jedoch, dass die Rechtsprechung bei der Bewertung einer Äußerung als persönlichkeitsrechtsverletzende Schmähkritik äußerst zurückhaltend ist, sodass auch bei überspitzter Kritik noch von einer zulässigen Meinungsäußerung auszugehen ist. 

Tatsachenbehauptungen 

Von Tatsachenbehauptungen spricht man, wenn die Äußerung dem Beweis zugänglich ist und somit nachgewiesen werden kann, ob die aufgestellte und verbreitete Behauptung wahr oder unwahr ist.

Unwahre Tatsachenbehauptungen/Verleumdung und Schmähkritik 

Grundsätzlich gilt, dass Medien über wahre Tatsachen berichten dürfen und in diesem Zusammenhang im Rahmen der Presse- und Meinungsfreiheit im zulässigen Rahmen auch ihre Meinung frei äußern dürfen. Dritte müssen es sich jedoch nicht gefallen lassen, dass unwahre Tatsachen über sie behauptet oder verbreitet werden. Auch muss sich niemand gefallen lassen, dass er öffentlich herabgewürdigt und durch Beleidigungen diffamiert und auf diese Weise in seiner Ehre gekränkt wird. 

Wahre Tatsachenbehauptungen/identifizierende Berichterstattung 

Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass Medienberichterstattungen in der Regel wahre Tatsachen verbreiten dürfen, besteht insbesondere dann, wenn eine identifizierende Berichterstattung zu einer Prangerwirkung für die betroffene Person führt. 

Das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof haben wiederholt deutlich gemacht, dass eine identifizierende Medienberichterstattung unzulässig ist, wenn wahre, beanstandungswürdige Tatsachen durch einen Beitrag einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden und aufgrund der geschilderten Geschehnisse und der einseitigen Darstellung eine Vorverurteilung in Bezug auf den Betroffenen erfolgt. 

Von einer unzulässigen Prangerwirkung spricht man somit dann, wenn die Berichterstattung sich schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirkt (BGH, Urteil vom 13.1.2015 – VI ZR 386/13 (KG); BVerfG, GRUR 2010, 544 Rn. 25). Geht mit der identifizierenden Berichterstattung eine nachhaltige Rufschädigung der dargestellten Person, über welche berichtet wird, einher, wird man von einer unzulässigen Medienberichterstattung ausgehen müssen. 

Jedoch ist auch dies stets im Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu beurteilen. Letztlich wird nur ein Rechtsanwalt für Medienrecht, der auf die Durchsetzung von Ansprüchen bei Verleumdung und Rufschädigung spezialisiert ist, eine zuverlässige Abwägung vornehmen können.